| Satzung
der Christoph-Graupner-Gesellschaft e. v. Darmstadt |
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Satzung als pdf
(80kb)
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beschlossen am 05.02.2003, geändert am
25.06.2010 |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen „Christoph Graupner-Gesellschaft“
(Kurzform: Graupner-Gesellschaft) und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Der Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt als ausschließlichen und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Pflege von Kunst
und Kultur und die Förderung von Musikwissenschaft und Forschung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Werkes von Christoph
Graupner (1683-1760).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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- Erforschung des Lebens und musikalischen
Werkes von Christoph Graupner und seines musikalischen Umfeldes
- Pflege der Musik, insbesondere durch Symphonie-,
Kirchen- und Kammermusikkonzerte
- Durchführung musikwissenschaftlicher
Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in diesem Zusammenhang
- Herausgabe von Kompositionen
- Aufklärung der Öffentlichkeit über
den Komponisten Christoph Graupner und seines Umfeldes, vorzugsweise
in Darmstadt
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das
7. Lebensjahr beendet hat, und jede juristische Person. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
Die Gewinnung von Fördermitgliedern ist zulässig. Sie haben
kein Stimmrecht. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. |
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet: |
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- durch Tod natürlicher Personen und Auflösung juristischer
Personen
- durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand, die
nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei
Monaten erfolgen kann
- durch Streichung von der Mitgliederliste:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
- durch Ausschluss aus dem Verein:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu
übermitteln. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedersammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen die Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft
es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand
ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen,
erhalten einen Nachlass von 5%. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. |
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§ 6 Organe der Gesellschaft |
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Organe der Gesellschaft sind: |
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- der Vorstand (§ 7)
- der wissenschaftliche Beirat (§ 11)
- die Mitgliederversammlung (§ 12)
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§ 7 Der Vorstand |
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem
Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
Vorstand im Sinne des BGB sind der oder die erste und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Jede/r von ihnen kann die Gesellschaft allein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin,
die/der dem Vorstand ohne Stimmrecht angehört.
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§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der
Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben: |
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- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliedersammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Benennung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirats
- Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern
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§ 9 Amtsdauer des Vorstandes |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme der Beisitzer
einzeln zu wählen. Wähler/innen sind nur Mitglieder der
Gesellschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. |
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§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes |
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung
von einem oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall
ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. |
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§ 11 Der wissenschaftliche Beirat |
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Der Beirat besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Er
wird vom Vorstand für die gleiche Amtsdauer benannt und abberufen.
Die Mitglieder des Beirats bestimmen einen Sprecher/eine Sprecherin
und einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin.
Der Sprecher/die Sprecherin ist zugleich ordentliches Mitglied des
Vorstands. Er/sie kann durch seinen/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin
oder durch ein anderes Mitglied des Beirats vertreten werden.
Zu Sitzungen des Beirats lädt der Sprecher/die Sprecherin
in Absprache mit dem Vorsitzenden ein. Die Sitzungen werden vom
Sprecher/von der Sprecherin oder von dessen Stellvertreter/deren
Stellvertreterin geleitet. Zu den Sitzungen hat der/die Vorsitzende
oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin Zutritt. Er/sie
hat Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten
der Gesellschaft zu beraten und ihn bei der organisatorischen Durchführung
der Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zu unterstützen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder
die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die
Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates vom Vorstand
verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. |
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§ 12 Die Mitgliederversammlung |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig |
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- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters; Entlastung
des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Schatzprüfer
- Beschlussfassung der Änderung der Satzung und über
die Auflösung der Gesellschaft
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Im Gesetz vorgesehene Fälle.
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In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen. |
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§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung |
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten
drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
für das zurück liegende Jahr statt finden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
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§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der m Vorsitzenden,
bei Verhinderung von einer/m stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von vier Fünfteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse, die in vorschriftsmäßig einberufener Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß gefasst wurden, binden auch die nicht erschienenen
Mitglieder.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben werden. |
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§ 15 Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung |
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. |
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§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
das Interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 12,13, 14 und 15 entsprechend. |
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§ 17 Auflösung der Gesellschaft und
Anfallberechtigung |
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der oder die Vorsitzende und einer der stellvertretendem
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit
verliert. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaft an die Stadt Darmstadt die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber
von Ämtern der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 05.02.2003 errichtet und von der Mitgliederversammlung am
25.06.2010 geändert. |
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Darmstadt, den 14. Juli 2010
gez.
Prof. Dr. Ursula Kramer
Vorsitzende |
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Die Gründungsmitglieder: |
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Peter Benz
Dr. Oswald Bill
Tobias Bonz
Karl-Peter Föhrenbach
Ingrid Freihold
Dieter Hübner
Karl-Heinz Hüttenberger
Dr. Michael Hüttenberger
Ives Humeau
Karl Jönk
Dr. Andreas Klotz
Theodor Ludwig
Dagmar Metzger
Dr. Reinhard Olschanski
Rita Quast
Dr. Frank Sabais
Michael Siebel
Karl Urlberger
Wolfgang Weyrich |
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