Christoph-Graupner-Gesellschaft

 

 

Satzung der Christoph-Graupner-Gesellschaft e.V. Darmstadt

beschlossen am 05.02.2003, geändert am 25.06.2010.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Christoph-Graupner-Gesellschaft" (Kurzform: Graupner-Gesellschaft) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt als ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Pflege von Kunst und Kultur und die Förderung von Musikwissenschaft und Forschung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Werkes von Christoph Graupner (1683-1760).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Erforschung des Lebens und musikalischen Werkes von Christoph Graupner und seines musikalischen Umfeldes
  • Pflege der Musik, insbesondere durch Symphonie-, Kirchen- und Kammermusikkonzerte
  • Durchführung musikwissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in diesem Zusammenhang
  • Herausgabe von Kompositionen
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über den Komponisten Christoph Graupner und seines Umfeldes, vorzugsweise in Darmstadt

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 7. Lebensjahr beendet hat, und jede juristische Person. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Die Gewinnung von Fördermitgliedern ist zulässig. Sie haben kein Stimmrecht. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod natürlicher Personen und Auflösung juristischer Personen
  2. durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste:
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein:
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedersammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen die Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass von 5%. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand (§ 7)
  2. der wissenschaftliche Beirat (§ 11)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 12)

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
Vorstand im Sinne des BGB sind der oder die erste und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Jede/r von ihnen kann die Gesellschaft allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin, die/der dem Vorstand ohne Stimmrecht angehört.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliedersammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Benennung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
  5. Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin
  6. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme der Beisitzer einzeln zu wählen. Wähler/innen sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Der wissenschaftliche Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Er wird vom Vorstand für die gleiche Amtsdauer benannt und abberufen.

Die Mitglieder des Beirats bestimmen einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin. Der Sprecher/die Sprecherin ist zugleich ordentliches Mitglied des Vorstands. Er/sie kann durch seinen/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin oder durch ein anderes Mitglied des Beirats vertreten werden.

Zu Sitzungen des Beirats lädt der Sprecher/die Sprecherin in Absprache mit dem Vorsitzenden ein. Die Sitzungen werden vom Sprecher/von der Sprecherin oder von dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin geleitet. Zu den Sitzungen hat der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin Zutritt. Er/sie hat Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft zu beraten und ihn bei der organisatorischen Durchführung der Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zu unterstützen.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters; Entlastung des Schatzmeisters
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  6. Wahl der Schatzprüfer
  7. Beschlussfassung der Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft
  8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Im Gesetz vorgesehene Fälle.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung für das zurück liegende Jahr statt finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der m Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/m stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse, die in vorschriftsmäßig einberufener Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefasst wurden, binden auch die nicht erschienenen Mitglieder.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und einer der stellvertretendem Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Darmstadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Ämtern der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.02.2003 errichtet und von der Mitgliederversammlung am 25.06.2010 geändert.

Darmstadt, den 14. Juli 2010
gez.
Prof. Dr. Ursula Kramer
Vorsitzende

Die Gründungsmitglieder:

  • Peter Benz
  • Dr. Oswald Bill
  • Tobias Bonz
  • Karl-Peter Föhrenbach (†)
  • Ingrid Freihold
  • Dieter Hübner
  • Karl-Heinz Hüttenberger (†)
  • Dr. Michael Hüttenberger
  • Ives Humeau
  • Karl Jönk (†)
  • Dr. Andreas Klotz
  • Theodor Ludwig
  • Dagmar Metzger
  • Dr. Reinhard Olschanski
  • Rita Quast
  • Dr. Frank Sabais
  • Michael Siebel
  • Karl Urlberger
  • Wolfgang Weyrich

PDF Satzung der Christoph-Graupner-Gesellschaft (50 kByte)